Der Vortrag bespricht das Nachtragsmanagement auf der Grundlage der Leistungsbilder der HOAI 2013 und 2021. Es erfolgt zunächst eine Darlegung, wie juristisch das vertragliche Leistungssoll unter Berück- sichtigung der Besonderheiten der HOAI bestimmt wird. Davon aus- gehend wird das Vergütungssystem der HOAI anhand von Beispielen, immer mit Blick auf mögliche Nachträge, besprochen. Es werden un- terschiedliche vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Vergütung dargestellt, honorarwirksame Vorschriften der HOAI inhaltlich be- leuchtet und Alternativen aufgezeigt. Der Referent zeigt anhand von Praxisbeispielen auf, welche Verhandlungsmöglichkeiten und -taktiken bestehen. Dabei werden anhand verschiedener Fälle Möglichkeiten besprochen und dargestellt, durch geschickte Vertragsgestaltung und Verhandlung Spielräume für Nachträge zu eröffnen oder zu vermeiden.
1. Was ist das bei Vertragsschluss geschuldete Leistungssoll?- Ermittlung der vertraglich geschuldeten Leistung
- Auslegung des Vertrags nach funktionalen Gesichtspunkten
- Betrachtung der Leistungspflichten anhand ausgewählter Beispiele der Anlagen 10-15
- Beschaffenheiten des Planungserfolges, insbesondere Vereinbarungen über Baukosten
- Vollständigkeits- bzw. Komplettheitsklauseln
2. Welche Vergütung ist für die vertragliche Leistung vorgesehen?- Vergütung für "Besondere Leistungen"
- Die unvollständige Vergütungsabrede
3. Nachtragsforderungen und deren Durchsetzung- Veränderung des Leistungsumfangs, Grenzen des Anordnungsrechts nach650b BGB
- Vergütung zusätzlicher Leistungen
- Durchsetzung von Nachträgen ohne Anordnung (GoA)
- Honorarermittlung nach10 HOAI oder650c BGB?
- Fortschreibung der anrechenbaren Kosten ( 10 Abs. 1 HOAI)
- Umgang mit veränderter mitverarbeiteter Bausubstanz
- Wiederholungsleistungen ( 10 Abs.2 HOAI) in Abgrenzung zur Optimierung
- Strategische Mittel zur Nachtragsverhandlung ( 650f)
Der Vortrag bespricht das Nachtragsmanagement auf der Grundlage der Leistungsbilder der HOAI 2013 und 2021. Es erfolgt zunächst eine Darlegung, wie juristisch das vertragliche Leistungssoll unter Berüc...
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