Seminar / Kurs

Betriebsbeauftragter für Abfall

Inhalte

Bundesweit staatlich anerkannter Grundkurs zum Erwerb der Fachkunde im Sinne60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und9 Abs. 1 Nr. 3 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

Viertägiger Grundlehrgang zur Vorbereitung der Bestellung als Betriebsbeauftragter für Abfall / Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde. Das Fachkundeseminar Abfallbeauftragter vermittelt die notwendigen Kenntnisse, um die Funktion des Betriebsbeauftragten für Abfall auszuüben.

Betreiber von Anlagen (BImSch-Anlagen), in denen Abfälle erzeugt und/oder entsorgt werden, können verpflichtet sein, einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen (siehe PDF – Wer benötigt einen Abfallbeauftragten). Dieser dient nicht nur als betriebsinterner Berater bei Fragen bezüglich der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, sondern hat auch eine Kontrollfunktion zu erfüllen, d. h. er ist für die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

In den60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall sowie sind dessen Pflichten und Aufgaben festgelegt. In unserem Lehrgang erwerben Sie das nötige Wissen, um eine Tätigkeit als Abfallbeauftragter wahrzunehmen und in der Praxis auch anwenden zu können.

Grafik: Pflicht zur Bestellung des Abfallbeauftragten (Download)

2 Pflicht zur Bestellung (AbfBeauftrV)

Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben

1. Die Betreiber folgender Anlagen:

a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:

aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen

bb) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist

b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung

c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen

d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.

2. Folgende Besitzer im Sinne von27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:

a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen

b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt

c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt

f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen

g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt

h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt

i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,

3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:

a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen

c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß6 des Batteriegesetzes zurücknimmt

d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß7 des Batteriegesetzes zurücknehmen

e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen

Inhalte

Der Lehrgang soll den notwendigen Überblick über Rechte und Pflichten des Abfallbeauftragten geben.

  • Mitteilungspflicht zur Betriebsorganisation ( 58 KrWG)
  • Wer hat wann und wie den Abfallbeauftragten bei der zuständigen Behörde zu bestellen ( 59 KrWG)  
  • Aufgaben des Abfallbeauftragten
    • Hinwirkungs- und Beratungspflichten
    • Kontrollfunktion
    • Verfolgung der Rechtsvorschriften
    • Aufklärung der Betriebsangehörigen
    • Stellungnahmen
    • Jahresbericht
    • Verbindung des KrWG zum BImSchG
      • Vortragsrecht
      • Personelle und sachliche Ausstattung
      • Aus- und Fortbildungsrecht
      • Benachteiligungsverbot
      • Zusammenarbeit mit weiteren Beauftragten
      • Wichtige abfallrechtliche Verordnungen
        • AVV
        • Nachweisverordnung
        • LAGA-Merkblätter
        • Wichtige angrenzende Rechtsgebiete und deren Bedeutung für den Abfallbeauftragten
          • Gefahrgutrecht
          • Gefahrstoffrecht
          • Sorgfaltspflichten
            • Aktuelle Rechtsprechung:22 KrWG
            • Haftungsfragen für den Abfallbeauftragten
            • Arbeitshilfen für den Abfallbeauftragten
              • Verschiedene Checklisten

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